Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt in Wirtschaftsunternehmen von
Herrn Rechtsanwalt Götz steht dieser Ihnen bei Fragen des allgemeinen Wirtschaftsrechtes als professioneller Berater zur Verfügung.
Wir verstehen unter Wirtschaftsrecht alle Fragen, die Sie als Unternehmer oder als Gesellschafter haben. Das beinhaltet Verträge aller Art, seien es Lieferantenverträge, Kooperationsverträge, Konsortialverträge, aber auch Handelsverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gesellschaftsverträge um nur einige zu nennen.
Als Unternehmensgründer, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Erbe eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Götz und Herr Rechtsanwalt Kaufmann als kompetente anwaltliche Berater zur Verfügung. So ist bereits die Wahl der richtigen Rechtsform anlässlich der Gründung, Übernahme oder Umwandlung eines Unternehmens ohne juristische Beratung häufig schwierig. Neue Rechtsformen - wie etwa die britische Limited oder die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt - geistern durch die Unternehmenslandschaft, ohne dass die gravierenden Unterschiede bekannt sind. Wir klären Sie hierüber auf, aber auch über Fragen anderer Gesellschaftsformen wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Hierbei arbeiten wir auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater zusammen oder ziehen solche mit hinzu.
Vertreten durch:
Wolfgang D. Götz
Die letzten Meldungen:
27.08.2010
Fortführung eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle beim Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem (bisherigen) Betrieb begründeten Forderungen gelten ...
23.06.2010
Entlastung des GmbH-Geschäftsführers
Ein Beschluss über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist treuwidrig und daher missbräuchlich, wenn er nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und weitere Untersuchungen über begangene Pflichtve ...
| nach oben |