Wettbewerbsrecht
Der zentrale Begriff im Rechtsgebiet des unlauteren Wettbewerbs ist derjenige der Abmahnung. Da das Gesetz und die Rechtsprechung festlegen, dass jeder Verstoß gegen Gesetze oder Verordnungen im Rahmen von Handel und Dienstlungen einen "unlauteren Wettbewerb" darstellen, gibt es eine undurchschaubare Vielfalt von Möglichkeiten, von Konkurrenten abgemahnt zu werden oder umgekehrt. Die Gesetze und Verordnungen, die den Handel beherrschen, sind, spätestens seit unserer Recht vom Europarecht beeinflusst wird, unübersehbar geworden. Um nur einige Beispiele aus der jüngsten Zeit zu nennen: Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung usw.. Darüber hinaus wird die Werbung immer aggressiver. Das Verhalten der Wettbewerber, speziell im Internet, immer rücksichtsloser. So bieten gerade elektronische Medien sehr einfache Möglichkeiten, Werbeauftritte der Wettbewerber oder Teile davon "abzukupfern" und für eigene Zwecke zu verwenden, was natürlich den Urheber sehr verärgert. Auch in einem solchen Verhalten liegt ein Wettbewerbsverstoß.
Da sich Herr
Rechtsanwalt Teichmann im Rahmen seiner Tätigkeit bezüglich des Rechtes
des Internets sehr häufig mit derartigen wettbewerbsrechtlichen Probleme befassen muss, verfügt er über ganz erhebliche Erfahrung auf diesem komplizierten Gebiet. Dadurch ist er in der Lage, nicht nur Wettbewerbsverstöße im Rahmen von Internetauftritten, sondern auch solche in Print- und anderen Medien zu beurteilen und unsere Mandanten diesbezüglich zu beraten.
Nach dem alten Grundsatz "vorbeugen ist besser als heilen" beraten wir Sie selbstverständlich bei der Gestaltung Ihrer geplanten Werbemaßnahmen und klären für Sie vorab die Frage, ob eventuell die Gefahr besteht, dass Ihre Werbemaßnahme wettbewerbswidrig sein ist und Sie sich deshalb der Gefahr einer Abmahnung aussetzen.
Vertreten durch:
Eghard Teichmann,
Wolfgang D. Götz
Die letzten Meldungen:
30.09.2009
Abmahnkosten
In erster Linie aufgrund der technischen Möglichkeiten des Internets „jagt zur Zeit eine Abmahnwelle die andere“. Dabei geht es den Abmahnenden in den meisten Fällen gar nicht darum, dem Verletzer dessen Handlungen zu verbieten. In erster Linie geh ...
06.02.2009
Schwarze Liste im UWG
Seit dem 30.12.2008 enthält das UWG eine völlige Neuerung, nämlich einen Anhang, der eine so genannte „Schwarze Liste“ darstellt. Dort sind 30 Beispiele aufgeführt, die darstellen, welche Wettbewerbshandlungen in jedem Fall unzulässig sind, wenn ma ...
| nach oben |